Satzung des Friends of Clan MacLaren e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein trägt den Namen „Friends of Clan MacLaren e.V.“. 
  2. Der Sitz des Vereins ist Wuppertal, Deutschland und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter der Nummer VR31340 geführt.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
§3 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist: 
    • die Wahrung der Geschichte und Tradition des Clan MacLaren,
    • die Fortführung und Pflege schottischen Brauchtums,
    • die Förderung und Pflege von Verbindungen zwischen Clan-Mitgliedern und Freunden des Clans in Deutschland und Schottland, inklusive der Suche und Integration von in Deutschland lebenden Mitgliedern des Clans oder seiner Societies und der Interessenten, im Einvernehmen mit dem amtierenden Chief des Clan MacLaren.
    • die freundschaftliche Verbindungen zu den anderen Clan-Societies in aller Welt und bietet deren Mitgliedern und den Mitgliedern des Clan MacLaren Unterstützung bei einem Aufenthalt in Deutschland an.
  2. Der FoCML steht loyal zum Chief des Clan MacLaren und wird diesem, soweit der Satzung des FoCML und seinen Möglichkeiten entsprechend, nötige Hilfe und Unterstützung zukommen lassen.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Der FoCML ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§5 Mittelverwendung
Mittel des FoCML dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§6 Verbot von Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.
§7 Mitgliedschaft
§7.1 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann, ohne Vorbehalt der Herkunft, der Religion oder der sexuellen Orientierung, jede natürliche Person werden, 
    • die sich für das Brauchtum und die Tradition schottischer Kultur interessiert,
    • die mit dem Clan MacLaren sympathisiert,
    • oder die selbst Mitglied des Clan MacLaren ist, den Namen MacLaren oder den eines „Septs“ trägt oder sonst wie durch Verwandtschaft mit dem Clan MacLaren verbunden ist.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Vorstand entscheidet einvernehmend über Anträge neuer Mitglieder nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. 

Wünschenswert ist eine ergänzende Mitgliedschaft in der „Scottish Clan MacLaren Society“.

§7.2 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im FoCML endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit fristlos durch formlose, schriftliche Meldung an den Vorstand zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dieses
    • - schuldhaft dem Ansehen oder den Interessen des Clan MacLaren oder dem Friends of Clan MacLaren e.V. schaden
    • - mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
    • Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  4. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Friends of Clan MacLaren e.V. besteht kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Anspruch auf Güter im Besitz des FoCML.
§7.3 Probezeit der Mitgliedschaft
  1. Während der ersten 12 Monate einer neu beantragten Mitgliedschaft besteht eine Probezeit die es beiden Seiten ermöglicht die Mitgliedschaft im Verein jederzeit zu beenden.
  2. Die Probezeit soll in erster Linie zum Schutz des Ansehen des Vereins und seiner Gesinnung dienen, damit Mitglieder die sich als unzuverlässig herausstellen oder das Ansehen des Clan MacLaren in der Öffentlichkeit gefährden, auch außerhalb einer kompletten Vereinsversammlung aus der Gemeinschaft ausschließen zu können.
§7.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§7.5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag je Mitglied. Dieser ist bis zum 15. März des Jahres auf das Vereinskonto zu entrichten. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall nach Absprache.
  2. Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder wird mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages fällig.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Ehrenpräsident des FoCML ist der jeweils amtierende Chief des Clan MacLaren. Er besitzt eine beratende Funktion.
 
§8.1 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Friends of Clan MacLaren e.V. setzt sich zusammen aus
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • und dem Kassenwart.
  2. Je zwei der oben genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.
  3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§8.1.1 Aufgaben des Vorstands
  1. Ihm obliegen:
    • die Geschäftsführung des Vereins
    • die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
    • die Aufnahme neuer Mitglieder
  2. Der Vorsitzende (oder ggf. sein Stellvertreter) repräsentiert den FoCML gesellschaftlich. 
  3. Der Vorstand wird jedes Jahr durch die Jahreshauptversammlung nach Ablegung der Rechenschaft entlastet.
§8.1.2 Bestellung des Vorstandes
  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit jeweils einfacher Mehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes durch Misstrauensvotum durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Dafür ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Neuwahlen sind sofort anzusetzen.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§8.1.3 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Frist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Er ist dabei an die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
§8.2 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 
 
§8.2.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    • Änderungen der Satzung
    • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern
    • Festlegung der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages
    • Auflösung des Vereins
§8.2.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Eine Mitgliederversammlung findet bei Bedarf in nicht festgelegten Abständen, jedoch mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im ersten Quartal, statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grunde beantragt.
§8.2.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, dann wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht, mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin und schriftlich einberufen ist und mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied des FoCML .
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit, Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Ausnahmen nennt die Satzung. Eine geheime Abstimmung kann von jedem anwesenden stimmberichtigten Mitglied vor der jeweiligen Abstimmung beantragt werden. Eine schriftliche Äußerung oder Stimmabgabe bei Nicht-Anwesenheit ist möglich.
  5. Es ist ein Protokoll der Mitgliederversammlung zu führen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmt. Der Protokollführer sowie der Vorstand unterzeichnen die gefassten Beschlüsse.
§9 Finanzen, Kassenführung
  1. Der Friends of Clan MacLaren e.V. finanziert sich aus
    • Mitgliedsbeiträgen,
    • Spenden durch Mitglieder oder Dritte,
    • Sponsoring,
    • Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen.
  2. Alle finanziellen Mittel des Friends of Clan MacLaren e.V. sind ausschließlich für die Erfüllung der Zwecke des Vereins bestimmt und dürfen für keine anderen Bestimmungen verwandt werden.
  3. Dem Kassenwart obliegt die Kassenführung.
  4. Der Kassenwart führt Buch über die Finanzen des Vereins und berichtet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung jährlich.
§9.1 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die korrekte Führung der Kassenbücher wird durch die Kassenprüfer jeweils vor der jährlichen Entlastung des Kassenwarts geprüft und der Mitgliederversammlung berichtet.
§10 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
 
§11. Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des FoCML kann der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgeschlagen werden. 
  2. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder. Sind zur Abstimmung weniger als Dreiviertel der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist eine erneute Versammlung einzuberufen. Dort genügt die satzungsändernde Mehrheit.
  3. Alle existierenden Werte des FoCML gehen dann in das Eigentum der Scottish Clan MacLaren Society über.
§12. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft. 
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 13.03.2022 beschlossen worden und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von den Finanzbehörden oder vom Registergericht gefordert werden, selbstständig vorzunehmen.
 
Mit Vereinsgründung des „Friends of Clan MacLaren“ vom 05.01.2011 und Eintragung in das Vereinsregister wurde der nicht eingetragene Verein „Clan MacLaren Society Germany“ aufgelöst. Die Bestimmungen der Satzung des Vereins „Clan MacLaren Society Germany“ sind somit erloschen. Eine Haftung gegenüber Dritten in diesem Zusammenhang besteht nicht. 
 
§13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
Stand 13.03.2023